Vollmacht kann Betreuung verhindern
• Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtnehmer vom Vollmachtgeber bevollmächtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen, wenn dieser selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern.
Der Vollmachtgeber kann eine Person seines Vertrauens selbst bestimmen. Durch die Vorsorgevollmacht kann daher die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht verhindert werden (§ 1896 Abs. 25.2 BGB).
Allerdings kann nur eine im Außenverhältnis unbeschränkte Generalvollmacht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers verhindern.
Die Vorsorgevollmacht kann beschränkt sein für:
Die Vorsorgevollmacht muss aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft in schriftlicher Form erfolgen. Eine handschriftliche Ausfertigung ist nicht notwendig, hätte aber folgende Vorteile:
Die Vorsorgevollmacht darf allerdings auch mit der Maschine oder einer anderen Person geschrieben worden sein. Auch gibt es Vordruckmuster, denen man sich bedienen kann.
Bei der Abfassung einer Vollmacht ist anwaltlicher Rat besonders dann zu empfehlen, wenn
• Kriterien für die Auswahl des Vollmachtnehmers
Da der Vollmachtnehmer für den Vollmachtgeber Entscheidungen trifft, die sein weiteres Leben entscheidend beeinflussen können, ist es erforderlich, dass der Vollmachtnehmer über den mutmaßlichen Willen des Betroffenen Bescheid weiß und in seinen Entscheidungen berücksichtigt. Eine vertrauenswürdige Person ist in der Regel ein naher Angehöriger oder eine dem Vollmachtgeber sehr nahe stehende Person. § 1896 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1897 Abs. 3 BGB schließen einen bestimmten Personenkreis von der Bevollmächtigung aus. Es handelt sich dabei um Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt und in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen. Dies ist so geregelt worden, um einen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden. Die beste Vorbeugung gegen einen Missbrauch ist die Auswahl des richtigen Vollmachtnehmers.
• Vorsorgevollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht für den vermögensrechtlichen Bereich ist zu beachten, dass Banken meistens nur Vollmachten auf ihren eigenen Formularen akzeptieren wollen. Es ist daher besonders wichtig, dass die Vollmacht unmissverständlich abgefasst wurde und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung nachgewiesen werden kann.
Die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte bedarf nach § 29 GBO der öffentlichen Beglaubigung.
• Vorsorgevollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht für den vermögensrechtlichen Bereich ist zu beachten, dass Banken meistens nur Vollmachten auf ihren eigenen Formularen akzeptieren wollen. Es ist daher besonders wichtig, dass die Vollmacht unmissverständlich abgefasst wurde und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung nachgewiesen werden kann.
Die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte bedarf nach § 29 GBO der öffentlichen Beglaubigung.
• Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten / Gesundheitsfürsorge
Auch hier gilt, dass für eine wirksame Vollmachterteilung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Erteilung notwendig ist.
Es ist sinnvoll bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht sich an den Gesetzeswortlaut der §§ 1904 und 1906 BGB bei der Formulierung anzulehnen, wenn persönliche Angelegenheiten wie die Entscheidungsbefugnis für ärztliche Maßnahmen und Zustimmung für freiheitsentziehende Maßnahmen geregelt werden sollen. Es reicht nicht aus, §§ 1904 und 1906 BGB nur in der Urkunde zu benennen.